Verbessertes P-Konto ab 1.12.2021

Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) verabschiedet

 

Am 9. Oktober 2020 hat der Bundestag für eine Fortentwickklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gestimmt, die am 1. Dezember 2021 in Kraft treten soll. Es wurden unter anderem Regelungen zu folgenden Punkten beschlossen:

 

  • Gemeinschaftskonto (§ 850 Buchst. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)): unter anderem Anspruch auf Einrichtung eines Einzelkontos innerhalb von vier Wochen.
  • Übertragung von Guthaben (§ 899 ZPO): Unter anderem unverbrauchtes Guthaben wird zusätzlich in den folgenden drei Monaten (anstatt einem Monat) geschützt.
  • Verbot der Auf- und Verrechnung (§ 901 ZPO): Sofern das Zahlungskonto im Minus ist und ein P-Konto auf Verlangen des Schulners* der Schuldnerin vorliegt, darf ab diesem Zeitpunkt die Bank nicht mit einem Saldo verrechnen, sofern Gutschriften auf dem P-Konto nicht von der Pfändung erfasst wären.
  • Erhöhungsbeiträge (§ 902 ZPO): Unter anderem sind Arbeitslosengeld-II-Leistungen komplett geschützt, auch wenn sie die eigentlichen Pfändungsschutzbeträge übersteigen.
  • Nachweise über Erhöhungsbeiträge (§ 903 ZPO): Unter anderem sind Bescheinigungen für zwei Jahre gültig. Die Bank darf jedoch neue verlangen, bei der Vermutung, dass die Bescheinigung falsch ist oder sich etwas verändert hat. Und: Pflicht des Jobcenters und der Familienkasse zur Ausstellung der Bescheinigung.
  • Nachzahlungen (§ 904 ZPO): Unter anderem werden Jobcenter-Nachzahlungen generell nicht von der Pfändung erfasst.


Quelle: Neue Caritas Ausgabe 03/2021, Schwerpunkt Schulden: Insolvenzrecht, Inkassoregulierung, Datenschutz. Weitere Themen: Synodaler Weg, Jugendberufshilfe, Freiwilligen-Zentren, Mitarbeiterbefragung, Gewaltschutzkonzept, Corona-Testungen

 

https://www.caritas.de/neue-caritas/heftarchiv/jahrgang2021/ausgabe-03-2021

 

 

 

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Veröffentlichung

Mo, 22. Februar 2021

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