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Heizkostenzuschuss im Wohngeld und fehlende Hilfen für SGB II- /SGB XII- und AsylbLG-Leistungsbeziehende

Harlas Thomé informiert in seinem Newsletter zum geplanten Heizkostenzuschuss im Wohngeld und den fehlenden Hilfen für SGB II- /SGB XII- und AsylbLG-Leistungsbeziehende.
Die neue Bundesregierung hat jetzt ihren Gesetzesentwurf zum Heizkostenzuschlag im WoGG veröffentlicht. Danach plant die Bundesregierung einen einmaligen Heizkostenzuschuss von 135 € für eine Person, 175 € für zwei und weitere 35 € für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, insofern diese für mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31.März 2022 Wohngeld bezogen haben. Immerhin wurde geregelt, dass dieser einmalige Heizkostenzuschuss bei anderen Sozialleistungen anrechnungsfrei zu bleiben hat (§ 8 HeizkostenzuschussG 2022 – E). Davon sollen laut Gesetzesbegründung 710.000 Haushalte profitieren.  
Den Gesetzesentwurf gibt es hier


Es stellt sich dabei die Frage, was passiert mit den SGB II/SGB XII und AsylbLG-Leistungsbeziehenden?

a. Gefahr der Unterdeckung im Bereich der Heizkosten für SGB II/SGB XII – Leistungsbeziehende
b. Gestiegene Energie und Lebenshaltungskosten

Das bedeutet, die Bundesregierung hat jetzt eine kurzfristige Lösung für diesen Personenkreis zu schaffen. Die eine Möglichkeit ist ein regelsatzerhöhender Sofortzuschlag für die SGB II/SGB XII und AsylbLG-Leistungsbeziehenden von 100 EUR zumindest für die erste Person. Die Alternative ist, die Höhe der Mehrkosten für Energie und Lebenshaltungskosten kurzfristig zu ermitteln und es gibt einen Zuschlag nach § 21 Abs. 6 SGB II bzw. als Regelsatzerhöhung nach § 27a Abs. 4 SGB XII und nach § 6 Abs.1 AsylbLG. Diese Regelung könnte durch Dienstanweisung aus dem Arbeitsministerium getroffen werden.

Die Verpflichtung zu handeln besteht aufgrund der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Vorschläge liegen auf dem Tisch, nun sind die Bundesregierung oder Herr Heil gefragt.

 

Quelle und vollständige Meldung: Thomé Newsletter 02/2021 vom 16.01.2022

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Di, 18. Januar 2022

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